Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Pro Ugandan Children (PUC) - Schenk Leben“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Risum-Lindholm, Schleswig Holstein
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Projekten im Bildungs- und Gesundheitsbereich und der Entwicklungshilfe in Uganda
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: (a) Planung, Organisation und Durchführung infrastruktureller Maßnahmen für Grundschulen
(Primary School) in Iganga - Uganda. Das Förderprogramm umfasst die Ausstattung von Schulgebäuden, Maßnahmen zur Verbesserung des Ausbildungsprogramms und zur Versorgung der
Schulkinder mit Nahrungsmitteln sowie spezielle Förderungsmaßnahmen/ Bildungspatenschaften für die in der Schule unterrichteten Waisenkinder zur Absicherung der Grundversorgung
eines Waisenkindes mit Kleidung, Schulmaterialien und Verpflegung (b) Planung, Organisation und Durchführung infrastruktureller Maßnahmen für medizinische Einrichtungen.
Förderschwerpunkt ist das St. Joseph Community Orthopedic Health Center (St.JOC), Iganga - Uganda Das Förderprogramm umfasst Maßnahmen zur Ausstattung des Orthopädischen
Zentrums und zur Verbesserung der medizinischen Versorgung der Patienten sowie der Bereitstellung medizinischer Hilfsgüter.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Dem
schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand binnen eines Monats widersprechen; die Ablehnung ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
2. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Kalenderjahr abgehalten. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, das heißt schriftlich
unter Beifügung der Tagesordnung, möglicher zur Beschlussfassungen anstehender Anträge und einer Frist von zwei Wochen einberufen wurde.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: (a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (b) Wahl des Kassenprüfers und Entgegennahme seines Berichtes (c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt (d) Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes (e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Weitere Vorstandsmitglieder
können bestellt werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
3. Der Vorstand ist verantwortlich für: (a) Führung der laufenden Geschäfte (b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (c) Verwaltung des Vereinsvermögens (d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr (e) Buchführung (f) Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung (Einnahmen-, Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung) (g) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 8 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung und die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden durch die Vorstandsmitglieder selbst erledigt.
2. Bestimmte Aufgaben können an einzelne Vorstandsmitglieder und externe Auftragnehmer übertragen werden. Bei der Geschäftsführung ist grundsätzlich wirtschaftlich und sparsam zu
verfahren. Ausgaben jeglicher Art, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
§ 9 Kassenführung
1. Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassenwart. Er ist berechtigt, und insoweit wird dem Kassenwart Einzelvertretungsvollmacht erteilt, für den Verein
Zahlungen anzunehmen und zu bescheinigen; Zahlungen für den Verein bis zu einer Höhe € 100,00 zu leisten, darüber hinaus mit einer Unterschrift eines weiteren
Vorstandsmitglieds; alle Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.
2. Der Kassenwart fertigt ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters den jeweiligen Jahresabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Aufgaben sind die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Darüber ist
der jeweils nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben jederzeit, auch außerhalb der Erstellung des Jahresabschlusses das Recht, Rechnungsprüfungen
vorzunehmen.
§ 11 Satzungsänderung
1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. 2. Stehen der Eintragung im Vereinsregister
oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.
3. Darüber hinaus kann die Sitzverlegung des Vereins durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB beschlossen werden.
4. Alle übrigen Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins zu gleichen Teilen an die Vereine „ennoni - Bildungsprojekte in Uganda e. V.“ und „ProUganda - Prothesen für ein neues Leben e. V.“ zwecks Verwendung für ausschließlich steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke. 3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB die Liquidatoren. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
Christine Montag
puc.leben@gmail.com