Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1.  Der Verein führt den Namen „Pro Ugandan Children (PUC) - Schenk Leben“

2.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

3.  Der Sitz des Vereins ist Risum-Lindholm, Schleswig Holstein

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck des Vereins 


1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Projekten im Bildungs- und Gesundheitsbereich und der Entwicklungshilfe in Uganda


2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: (a)  Planung, Organisation und Durchführung infrastruktureller Maßnahmen für       Grundschulen (Primary School) in Iganga - Uganda.  Das Förderprogramm umfasst die Ausstattung von Schulgebäuden, Maßnahmen zur   Verbesserung des Ausbildungsprogramms und zur Versorgung der Schulkinder mit   Nahrungsmitteln sowie spezielle Förderungsmaßnahmen/ Bildungspatenschaften für die in  der Schule unterrichteten Waisenkinder zur Absicherung der Grundversorgung eines   Waisenkindes mit Kleidung, Schulmaterialien und Verpflegung (b)  Planung, Organisation und Durchführung infrastruktureller Maßnahmen für medizinische  Einrichtungen. Förderschwerpunkt ist das St. Joseph Community Orthopedic Health Center  (St.JOC), Iganga - Uganda   Das Förderprogramm umfasst Maßnahmen zur Ausstattung des Orthopädischen Zentrums  und zur Verbesserung der medizinischen Versorgung der Patienten sowie der Bereitstellung  medizinischer Hilfsgüter.

 


§ 3 Gemeinnützigkeit 


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden. Über  die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Dem schriftlichen   Aufnahmeantrag kann der Vorstand binnen eines Monats widersprechen; die Ablehnung ist  nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. 

2. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung  gegenüber dem Vorstand zum Ende eines  Kalenderjahres.

4.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober   Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die   Mitgliederversammlung.

5.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren   Erlöschen.

6.  Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem   Vereinsvermögen.

7.  Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die   Mitgliederversammlung.

 


§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 


§ 6 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Kalenderjahr    abgehalten. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, das heißt schriftlich unter   Beifügung der Tagesordnung, möglicher zur Beschlussfassungen anstehender Anträge und  einer Frist von zwei Wochen einberufen wurde.   

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

3.  Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.   Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der   Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch   dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl  der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der    abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks  ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom   Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:  (a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder  (b) Wahl des Kassenprüfers und Entgegennahme seines Berichtes  (c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt  (d) Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes  (e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages   (f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und die        Auflösung des Vereins

 


§ 7 Vorstand


1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.   Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Weitere Vorstandsmitglieder   können bestellt werden.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;  er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3. Der Vorstand ist verantwortlich für:  (a) Führung der laufenden Geschäfte  (b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung  (c) Verwaltung des Vereinsvermögens  (d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr  (e) Buchführung  (f) Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung (Einnahmen-, Ausgabenrechnung  und Vermögensrechnung)  (g) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 Geschäftsführung


1. Die Geschäftsführung und die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden durch die    Vorstandsmitglieder selbst erledigt.
2. Bestimmte Aufgaben können an einzelne Vorstandsmitglieder und externe Auftragnehmer  übertragen werden. Bei der Geschäftsführung ist grundsätzlich wirtschaftlich und sparsam  zu verfahren. Ausgaben jeglicher Art, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht  getätigt werden.  

 


§ 9 Kassenführung


1. Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassenwart. Er ist berechtigt, und insoweit   wird dem Kassenwart Einzelvertretungsvollmacht erteilt, für den Verein Zahlungen   anzunehmen und zu bescheinigen; Zahlungen für den Verein bis zu einer Höhe € 100,00 zu  leisten, darüber hinaus mit einer Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds; alle   Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.

2. Der Kassenwart fertigt ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters den jeweiligen   Jahresabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung   vorzulegen ist.

 


§ 10 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Aufgaben sind die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Darüber ist der jeweils nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben jederzeit, auch außerhalb der Erstellung des Jahresabschlusses das Recht, Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

 


§ 11 Satzungsänderung


1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils bis spätestens eine   Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. 2. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch  das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,  entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

3. Darüber hinaus kann die Sitzverlegung des Vereins durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB   beschlossen werden. 

4. Alle übrigen Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer   Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 


§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens


1.  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen   erforderlich.

2.  Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vermögens des Vereins zu gleichen Teilen an die Vereine „ennoni -   Bildungsprojekte in Uganda e. V.“ und „ProUganda - Prothesen für ein neues Leben e. V.“  zwecks Verwendung für ausschließlich steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke. 3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Vorstandsmitglieder  im Sinne § 26 BGB die Liquidatoren. Sie vertreten den Verein gemeinsam.